Satzung
Errichtungsdatum: 07.12.2025
Satzung des Vereins „Feministisches FLINTA* Filmkollektiv – FeFFi“ e.V.
Präambel
Der Verein versteht sich als ein offener und solidarischer Raum für alle FLINTA* (Frauen, Lesben, intergeschlechtliche, non-binäre, transgeschlechtliche und ageschlechtliche) Personen. Anhand des Sammelbegriffs möchten wir ausdrücklich Personen einschließen, deren Geschlechtsidentität sich als queer bezeichnen lässt. Durch das *-Symbol möchten wir zugleich Geschlechtsidentitäten involvieren, die nicht im Sammelbegriff vorkommen, aber strukturell von partrichaler und sexistischer Diskriminierung betroffen sind. Wir bekennen uns ausdrücklich zu den Grundsätzen der Gleichwertigkeit, Vielfalt und gegenseitigen Achtung. Jede Form der Diskriminierung wird von uns entschieden abgelehnt. Dazu gehören insbesondere Rassismus, Sexismus, Queerfeindlichkeit, Antisemitismus, Xenophobie, Ableismus sowie Klassismus.
Alle Mitglieder sind dazu angehalten, diese Werte aktiv mitzutragen, zu fördern und in ihrem Verhalten sichtbar zu machen. Wir setzen uns für ein respektvolles, inklusives Miteinander ein, in dem Diskriminierung keinen Platz hat und Betroffene Unterstützung erfahren. Dieses Selbstverständnis bildet die Grundlage unserer Zusammenarbeit und unseres gemeinsamen Engagements.
§ I Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Feministisches FLINTA* Filmkollektiv – FeFFi“ und hat seinen Hauptsitz in Bremen. Im Rechtsverkehr und der Öffentlichkeitsarbeit kann er sich mit „FeFFi“ abkürzen.
- Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen werden. Er wird mit Eintragung den Namenszusatz „e.V.“ (eingetragener Verein) tragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ II Zwecke des Vereins
- Der Verein hat die Förderung der Kunst und Kultur sowie der Bildung zum Zweck. Darüber hinaus fördert er die Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden sowie die Gleichberechtigung von Frauen* und Männern*.
- Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere und sowohl durch Kultur- wie Bildungsveranstaltungen (Vorführungsreihen, Filmscreenings, Podiumsdiskussionen und Workshops) als auch durch kollaborative Filmprojekte und Produktionen, welche unter der aktiven Mitwirkung und Beteiligung von FLINTA* Personen konzipiert und umgesetzt werden. Ziel ist es, Themen der geschlechtlichen Identität und Sexualität diskriminierungs-, vorurteils- und angstbefreit für eben jene FLINTA* Zielgruppe im Allgemeinen, aber auch für eine breite Öffentlichkeit im Besonderen zugänglich zu machen. Der Verein sieht sich des Weiteren als Ansprechpartner unterschiedlicher Akteur*innen beim Aufbau eines Netzwerkes der Gewinnung von Stakeholder:innen und Promotor*innen ein, welche sich dem Ziel der Sichtbarmachung von FLINTA* Personen und derer gesellschaftlichen Herausforderungen annehmen.
- Der Verein kann Beteiligungen an Kapitalgesellschaften begründen und unterhalten, soweit diese Beteiligungen dem Vereinszweck förderlich sind.
§ III Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein kann sich Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.
- Der Verein darf darüber hinaus seine steuerbegünstigten Zwecke auch durch ein planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft verwirklichen, welche im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51- 68 der Abgabenordnung erfüllt. Der Verein wird das Finanzamt zu Beginn eines vorbezeichneten Zusammenwirkens unterrichten und eine entsprechende Aufstellung der Kooperationspartner*innen übermitteln.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insoweit ist die Mittelbeschaffung für andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung derer Zwecke steuerbegünstigten Zwecke zulässig. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Anstellungsverhältnisse begründen. Dies gilt insbesondere auch für Mitglieder des Vorstands; §§ 40 S.1, 27 Abs.3 BGB.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Verein “Filmbüro Bremen e.V.“ anheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ IV Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Juristische Personen bestimmen eine*n ihre Rechte nach dieser Satzung wahrnehmende*n Vertreter*in. Die Satzung unterscheidet ordentliche und außerordentliche (fördernde) Mitglieder. Soweit ein Hinweis auf den Status fehlt, finden entsprechende Bestimmungen für alle Mitglieder Anwendung.
- Gründungsmitglieder werden mit Unterzeichnung der Satzung auf der Gründungsversammlung ordentliche Mitglieder. Für Interessent*innen am Verein, welche die Mitgliedschaft schriftlich bis zum 31.03.2026 beim Vorstand beantragen, soll der Status eines Gründungsmitglieds analog geschaffen sein. Sie sind mithin ebenso ordentliche Mitglieder.
- Nach Ablauf der Frist zu 2. ist die Mitgliedschaft neuer Interessent*innen schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet die Beschwerdekommission abschließend.
- Mitglieder, welche nach Ablauf der Frist zu 2. aufgenommen werden, können zunächst nur außerordentliche (fördernde) Mitglieder werden. Sie erhalten für eine Übergangszeit gemäß Nr.5 weder aktives noch passives Wahlrecht.
- Mit Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt als außerordentliches Mitglied kann das Mitglied Antrag auf die ordentliche Mitgliedschaft stellen. Mit dieser ist das aktive und passive Wahlrecht verknüpft. Dem Antrag ist ein entsprechender Beleg für die Einbringung satzungsgemäß vorgesehener finanzieller wie auch freiwillig ideeller Beiträge beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über eine Beschwerde im Fall der Versagung ordentlicher Mitgliedschaft entscheidet die Beschwerdekommission.
- Abweichend zu den Bestimmungen nach 4. und 5. und unter Außerkraftsetzung der Sperrzeit für den Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft kann der Vorstand mit einstimmigem Beschluss einem Antrag eines Nichtmitglieds oder aber eines außerordentlichen Mitglieds auf ordentliche Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung entsprechen. Der Beschluss ist zu begründen, die Erwägungsgründe aufzunehmen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Der Beschluss des Vorstands ist bindend.
- Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern auf einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bestellt werden. Die Ehrenmitgliedschaft gilt unbefristet und auf Lebenszeit. Sie kann nur durch erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung und aus wichtigem Grund aberkannt werden.
§ V Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beauftragt, entsprechende Kalkulation zuzüglich eines Vorschlags zur Höhe der Beiträge der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Mitglieder sollen zum Zweck der Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele die Chance der Partizipation erhalten und suchen. Der Verein stützt sich in seiner Arbeit auf die Einbringung ideeller Beiträge seiner Mitglieder. Aus diesem Grund soll der Vorstand gegen Nachweis erbrachter Einbringung ideeller Beiträge berechtigt sein, einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht in Geld zu befreien.
- In Einzelfällen und bei Geltendmachung eines berechtigten Interesses durch ein antragstellendes Mitglied, kann der Vorstand diesem in Einzelvereinbarung die Beitragspflicht ermäßigen oder aber auch ganz erlassen.
- Außerordentliche Mitglieder können jederzeit und unter schriftlichem Hinweis an den Vorstand aus dem Verein austreten. Ihre Pflicht zur Entrichtung des Beitrages endet mit Ablauf des Monats, in welchen das Ereignis des Zugangs der Beendigungserklärung fällt. Ordentliche Mitglieder sollen nur zum Kalenderjahresende und mit Frist von drei Monaten austreten dürfen.
§ VI Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod einer Person. Juristische Personen verlieren die Mitgliedschaft auch im Fall derer Auflösung.
- Der Austritt erfolgt entsprechend §V 4.
- Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist schriftlich abzufassen und auf dem Postweg an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse des Mitglieds zu übersenden. Bei Beschwerden gegen den Ausschluss entscheidet die Beschwerdekommission abschließend.
- Neben verhaltensbedingten Gründen kann ein wichtiger Grund für den Ausschluss in Beitragsrückständen von mehr als zwölf Monaten liegen.
- Beitragspflichten enden mit dem Monat, in welchen das Ereignis des Ausschlusses fällt.
§ VII Mitgliederversammlung
- Jährlich und bis Ende Juni soll eine ordentliche Mitgliederversammlung aller Mitglieder stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn 20% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
- Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
- Es ist mit einer Frist von drei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung soll per E-Mail an die dem Vorstand bekannt gegebene E-Mailadresse versandt werden. Mitgliedern ohne E-Mailadresse ist die Einladung postalisch zuzustellen. Der Nachweis der Zustellung ist entbehrlich.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
-
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
- Wahl und Enthebung des Vorstands, der Revisor*innen und der Beschwerdekommission
- deren jeweilige Entlastung sowie
- die Beitragsfestsetzung.
- Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Minderjährige Mitglieder als auch juristische Personen stimmen durch ihre*n gesetzliche*n Vertreter*in ab. Bei Wahlen sind nur ordentliche Mitglieder aktiv wie passiv berechtigt.
- Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Gültig abgegebene Stimmen im Sinne dieser Bestimmung sind allein die Ja und Nein Stimmen. Als gültig abgegeben gelten auch die Ja und Nein Stimmen nicht Anwesender, die mittels Vollmacht vertreten werden. Dabei darf ein anwesendes Mitglied maximal ein nichtanwesendes Mitglied vertreten. Die Vertretung ist glaubhaft zu machen. Unberührt hiervon bleibt das Recht der gesetzlichen Vertreter*innen für alle von ihnen vertretenen Personen zu stimmen.
- Abweichend zu 7. muss im Fall der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Enthebung eines Mitglieds aus einem Wahlamt eine höchstpersönliche Anwesenheit von 50% der ordentlichen Mitglieder erreicht sein. Die Satzungsänderung bedarf dann der Zweidrittelmehrheit. Für die Beschlussfassung über die Auflösung ist die höchstpersönliche Anwesenheit von 50% der Mitglieder sowie eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
- Wahlen sind grundsätzlich geheim. Es werden alle Wahlämter einzeln und der Reihe nach zur Wahl aufgerufen. Gewählt sind die Kandidat*innen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Näheres zum Prozedere der geheimen Wahl obliegt der Mitgliederversammlung.
- Ein Nichtvereinsmitglied kann die Mitgliederversammlung moderieren. Über die Mitgliederversammlung nebst derer Beschlüsse ist vom Vorstand Protokoll zu führen und zu unterzeichnen. Abschriften sind den Mitgliedern zu übersenden.
- Die Mitgliederversammlung kann online abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Onlinemitgliederversammlung in der Einladung konkret ausgewiesen ist und allen Mitgliedern zu deren legitimierten E-Mailaccounts jeweils individuelle Zugangsdaten für die Veranstaltung übersandt werden. Vorangegangene Bestimmungen bleiben nach Sinn und Zweck unberührt. Als anwesend gilt das eingeloggte Mitglied. Das genauere Procedere zur Sicherstellung der Belastbarkeit von Beschlüssen, als auch der datenschutzrechtlichen Anforderungen bleibt dem Vorstand vorbehalten.
§ VIII Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur Bestimmung von Aufgaben und Zuständigkeiten.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv wie passiv durch die erste vorsitzende Person vertreten. Soweit der Vorstand aus mehr als nur einem Mitglied besteht, sollen weitere Vorsitzende ebenso alleinvertretungsberechtigt im Sinne von §26 BGB sein. Sie werden im Innenverhältnis angewiesen, von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung der ersten vorsitzenden Person Gebrauch zu machen. Vorstandsmitglieder werden von den Bestimmungen des §181 BGB befreit.
- Die Mitglieder des Gründungsvorstands werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Anschließend wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand kann sich Anstellungsverträge geben; §§ 40 S.1, 27 Abs.3 BGB. Die Bestimmungen, insbesondere die zur Vergütung, haben sich an der Leistungsfähigkeit des Vereins sowie den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit – hier der Selbstlosigkeit – zu orientieren. Die Verträge sind dergestalt abzufassen, dass sie mit Aufgabe des Wahlamtes automatisch Beendigung finden. Soweit keine Anstellungsverträge geschlossen werden, verbleibt dem Vorstand die Möglichkeit angemessene Aufwandsentschädigungen zu erhalten.
- Der Vorstand kann nach Antragstellung von mindestens 20% der Mitglieder an die Mitgliederversammlung durch deren Beschluss gemäß § VII 7 und 8 enthoben werden. Der Antragstellung an die Mitgliederversammlung ist ein Verfahren vor der Beschwerdekommission vorgeschaltet. In dem Verfahren sind den Antragsteller*innen und dem Vorstand Gelegenheit zur Klärung strittiger Punkte zu geben. In diesem Fall mediiert die Beschwerdekommission, eine förmliche Entscheidung trifft sie nicht.
- Der Vorstand ist berechtigt Änderungen der Satzung selbst vorzunehmen, so sie redaktioneller Art sind, die Rechte der Mitglieder nicht beschränken, die Pflichten nicht erweitern und Folge von Anregungen seitens des Finanzamts, Notariat oder Rechtspfleger*in sind. Eine Einberufung einer erneuten Mitgliederversammlung soll entbehrlich sein. Die Mitglieder sind auf der nächsten ordentlichen MV zu informieren.
§ IX Beschwerdekommission
- Der Verein bildet eine Beschwerdekommission. Diese entscheidet oder mediiert in denen ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Sie gibt sich eine eigene Ordnung.
- Die Beschwerdekommission wird personell durch die Mitgliederversammlung durch Wahl bestimmt. Sie soll mindestens zwei und höchstens drei Mitglieder haben. Mitglieder werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ X Revision
- Es werden zwei Revisor*innen durch Beschluss der Mitgliederversammlung und auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Revisor*innen haben uneingeschränktes Einsichtsrecht in sämtliche Vereinsunterlagen. Sie sollen der Mitgliederversammlung jährlich Bericht erstatten.
§ XI Beirat
Der Verein kann sich einen Beirat geben. Der Vorstand ist berechtigt entsprechende Persönlichkeiten auszuwählen und zu berufen, welche geeignet erscheinen den Verein inhaltlich und in seiner öffentlichen Wahrnehmung zu unterstützen. Diese müssen keine Vereinsmitglieder werden. Der Beirat bleibt ohne weitere Befugnisse.
§ XII Vermögen
- Der Verein finanziert sich aus:
- a) Mitgliederbeiträgen;
- b) Zuschüssen der öffentlichen Hand und Entgelten von Begünstigten für im Zweckbetrieb erbrachte Leistungen;
- c) Zuwendungen Dritter;
- Bei Auflösung greift die Vermögensübertragung wie zu III 8 der Satzung beschrieben.
